Umgang mit akuter Alkoholisierung/Berauschung am Arbeitsplatz

Bild: Colourbox

Vorgesetzte sind aufgrund ihrer Fürsorgepflicht angehalten, Beschäftigte in berauschtem bzw. von ihrer Sucht beeinträchtigten Zustand unverzüglich von ihrem Arbeitsplatz zu entfernen und dafür Sorge zu tragen, dass keine Eigen- oder Fremdgefährdung erfolgt. Sie dürfen und müssen sich bei dieser Entscheidung auf den eigenen Eindruck und die allgemeine Lebenserfahrung verlassen. Sie stehen nicht unter Beweispflicht.

 

Wird die betroffene Person nach Hause entlassen, sind Sie verpflichtet für einen sicheren, begleiteten Heimweg bis zur Wohnungstüre (z.B. Taxi) zu sorgen, z.B. durch eine/n Angehörige/n, durch Sie als Führungskraft oder in Abstimmung mit Ihnen durch eine/n Kollegen/in. Die Kosten für den Heimtransport hat sie in diesem Fall selbst zu tragen.

Ist bei der betroffenen Person eine schwerwiegende Gesundheitsgefährdung zu erwarten, sind Sie als Vorgesetzte/r verpflichtet, eine medizinische Versorgung einzuleiten (z.B. Transport ins Krankenhaus).

Bei Sicherheitsgefährdungen durch die betroffene Person (z.B. Randalieren, Angriffe auf Kolleginnen/Kollegen) ist gegebenenfalls die Polizei hinzu zu ziehen.

 

Nächster Schritt: Einstieg in den Vier-Stufen-Plan

Wenn Sie die Anzeichen einer Suchterkrankung bzw. Suchtgefährdung feststellen, sind sie im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht und entsprechend des Vorgehens nach dem Vier-Stufen-Plan gemäß § 7 der Dienstvereinbarung zur Gesundheitsvorsorge und -fürsorge für suchtgefährdete Beschäftigte angehalten, sofort nach Kenntnisnahme bzw. Feststellung von auffälligem Verhalten am Arbeitsplatz, Maßnahmen einzuleiten.

 

Informationen für Führungskräfte