Rechtliche Grundsätze der Prävention

Der Arbeitgeber hat eine gesetzliche Fürsorgepflicht, den Arbeitnehmern kommt eine Sorgfaltspflicht zur Verhütung von Arbeitsunfällen zu. Eine Verantwortung tragen beide Seiten. In akuten Situationen bildet die „Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) die Grundlage zum Handeln für Unternehmen bzw. für den öffentlichen Dienst.

Bei äußerlichen Anzeichen, dass eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter unter Einfluss berauschender Mittel steht oder die Reaktion und Wahrnehmung durch Medikamente beeinträchtigt sein könnten, muss die/der Vorgesetzte entscheiden, ob die betroffene Person ohne Gefahr für sich und andere arbeiten kann.

  • Die/der Vorgesetzte trifft die Entscheidung aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung und dem „Beweis des ersten Anscheins“ bei der betroffenen Person. Ein Test ist nicht erforderlich. Mit „Beweis des ersten Anscheins“ wird gemeint, dass konkrete Verhaltensauffälligkeiten vorliegen müssen. Das können unkontrollierter Gang, lallende Sprache, aggressives Verhalten oder eher unspezifisch mangelnde Konzentration oder verlangsamte Reaktion sein. Eine Alkoholisierung der/des Beschäftigten ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung vielleicht noch erkennbar, bei anderen Substanzen oder gar Medikamenten, die die Leistungsfähigkeit einschränken, ist dies aber nicht mehr lebensnah. Es kommt aber auch gar nicht darauf an, zu erkennen welche Substanzen konsumiert wurden (das liegt ohnehin nicht in der Zuständigkeit einer Führungskraft), sondern auffälliges Verhalten gegenüber dem gewöhnlichen Verhalten der beschäftigten Person zu erkennen. Eine schriftliche Dokumentation des auffälligen Verhaltens sollte erfolgen.
  • Dabei ist die/der Vorgesetzte auch angehalten, Hinweisen aus dem Mitarbeitendenkreis nachzugehen. Es ist aber auch erforderlich, sich ein eigenes Bild zu machen.
  • Eine Beeinträchtigung der Arbeitssicherheit kann auch durch suchtbedingtes Verhalten begründet sein, es muss nicht immer Substanzkonsum vorliegen (z.B. Übermüdung durch Glücksspielsucht).
  • Als Beweishilfe können weitere Personen hinzugezogen werden, z.B. Personalräte.
  • Die betroffene Person hat das Recht einen Gegenbeweis anzutreten, z.B. durch einen Test auf Suchtmittelkonsum. Bei Medikamenteneinnahme können Betriebsärzte, Arbeitsmediziner oder niedergelassene Ärzte die Arbeitsfähigkeit bestätigen. Das Ergebnis eines Gegenbeweises ist unmittelbar (innerhalb von zwei Stunden nach der Ansprache durch die/den Vorgesetzte) in schriftlicher Form vorzulegen. Die/der Vorgesetzte hat die betroffene Person auf die Möglichkeit des Gegenbeweises hinzuweisen.
  • Bestehen Auffälligkeiten trotz erbrachtem Gegenbeweis fort, kann die Führungskraft im Zweifelsfall entscheiden, die/den Beschäftigte/n nicht einzusetzen. Der betroffenen Person dürfen hierdurch aber keine Nachteile entstehen.
  • Entscheidet der Arbeitgeber, eine auffällige Person nach Hause zu entlassen, so trägt er die Verantwortung für den sicheren, begleiteten Heimweg bis zur Wohnungstür (z.B. durch eine/n Angehörige/n, die/den Vorgesetzte/n oder durch eine/n Kollegin/Kollegen). Wenn ein Heimtransport durch den Arbeitgeber veranlasst wird, so hat die/der Betroffene die Kosten zu tragen.

Quelle: DHS | Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V., DV zur Gesundheitsvorsorge und -fürsorge für suchtgefährdete Beschäftigte der FAU

Informationen für Führungskräfte